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   BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 42.20   

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BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 42.20 (https://dejure.org/2021,667)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.2021 - 1 C 42.20 (https://dejure.org/2021,667)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 (https://dejure.org/2021,667)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 1; VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 12 Abs. 2 und 4, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 27 Abs. 3 und 4, Art. 29 Abs. 1 und 2
    Verlängerung der Dublin III-Überstellungsfrist wegen Flüchtigseins des Asylbewerbers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 34a Abs 1 AsylVfG 1992, Art 12 Abs 4 EUV 604/2013, Art 12 Abs 2 EUV 604/2013, Art 21 Abs 1 UAbs 1 EUV 604/2013

  • Wolters Kluwer

    Ansehen eines Asylbewerbers als flüchtig bei Kenntnis der Behörde vom Aufenthaltsort (hier: sog. offenes Kirchenasyl); Verlängerung der Frist zur Überstellung eines Flüchtlings in den zuständigen Mitgliedstaat

  • rewis.io

    Verlängerung der Dublin III-Überstellungsfrist wegen Flüchtigseins des Asylbewerbers

  • doev.de PDF

    Verlängerung der Dublin III-Überstellungsfrist wegen Flüchtigseins des Asylbewerbers

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • milo.bamf.de

    AsylG, § 29 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; VwGO, § 80 Abs 5; EUV 604/2013, Art 27 Abs 4; EUV 604/2013, Art 29 Abs 2; VwGO, § 80 Abs 4; VwGO, § 113 Abs 1 S 1
    Iran: Dublin: kein Flüchtigsein bei offenem Kirchenasyl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Dublin III-Verordnung; flüchtig; offenes Kirchenasyl; Unzulässigkeit; Unterbrechung; verdecktes Kirchenasyl; Wiederauftauchen; internationale Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang

  • rechtsportal.de

    Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Dublin III-Verordnung; flüchtig; offenes Kirchenasyl; Unzulässigkeit; Unterbrechung; verdecktes Kirchenasyl; Wiederauftauchen; internationale Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen Flüchtigseins des Asylbewerbers bei Kenntnis des Aufenthaltsorts im Kirchenasyl

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen Flüchtigseins des Asylbewerbers bei Kenntnis des Aufenthaltsorts im Kirchenasyl

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kirchenasyl - und die Dublin-Überstellungsfrist

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine verlängerte Überstellungsfrist bei nicht flüchtigen Asylbewerbern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 171, 222
  • NVwZ 2021, 875
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 42.20
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 53 ff.) ist ein Antragsteller "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln.

    Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 70).

    Hiernach setzt der Begriff "flüchtig" objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 60).

    Das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 70; OVG Bautzen, Beschluss vom 27. April 2020 - 5 A 157/20.A - juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 12. Februar 2020 - 14 B 19.50010 - AuAS 2020, 81 ).

    Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 56).

    Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 61 f.).

    Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 70).

  • BVerwG, 08.06.2020 - 1 B 19.20

    Begriff des "Flüchtigseins" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 42.20
    Namentlich kann die rechtlich nicht verbindliche Verfahrensabsprache zwischen der Beklagten und den Kirchen zum Vorgehen bei Personen, die sich im Kirchenasyl befinden, auch nicht die Auslegung des unionsrechtlichen Rechtsbegriffs "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 1 B 19.20 - InfAuslR 2020, 427).

    Dass für eine Überstellung grundsätzlich ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung stehen soll (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 43 ff.), um die Überstellung zu bewerkstelligen, rechtfertigt deswegen keine andere Beurteilung, weil es die Beklagte selbst in der Hand hat, bei zwischenzeitlichen Überstellungshindernissen infolge einer Flucht i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zeitnah durch eine Verlängerung der Überstellungsfrist zu reagieren; etwaige Kommunikationsmängel im Verhältnis zu den mit dem Vollzug der Überstellung betrauten Behörden müsste sich die Beklagte zurechnen lassen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 1 B 19.20 - InfAuslR 2020, 427).

  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 42.20
    Mit Ergehen der ablehnenden gerichtlichen Entscheidung vom 7. Januar 2019 wurde die sechsmonatige Überstellungsfrist erneut in Gang gesetzt (vgl. stRspr, BVerwG, Urteile vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 - Buchholz 451.902 Europ.
  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 42.20
    Die Klage ist, soweit sie sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziff. 1 des Bescheids des Bundesamts vom 22. Oktober 2018 richtet, als Anfechtungsklage statthaft (BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 Rn. 13 f. und vom 26. Februar 2019 - 1 C 30.17 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 6 Rn. 12) und auch im Übrigen zulässig.
  • BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18

    Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Aussetzung der

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 42.20
    Ausl.- u. Asylrecht Nr. 83 Rn. 11 und vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - BVerwGE 164, 165 Rn. 17) und endete am 7. Juli 2019.
  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 42.20
    Dass für eine Überstellung grundsätzlich ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung stehen soll (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 43 ff.), um die Überstellung zu bewerkstelligen, rechtfertigt deswegen keine andere Beurteilung, weil es die Beklagte selbst in der Hand hat, bei zwischenzeitlichen Überstellungshindernissen infolge einer Flucht i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zeitnah durch eine Verlängerung der Überstellungsfrist zu reagieren; etwaige Kommunikationsmängel im Verhältnis zu den mit dem Vollzug der Überstellung betrauten Behörden müsste sich die Beklagte zurechnen lassen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 1 B 19.20 - InfAuslR 2020, 427).
  • BVerwG, 26.02.2019 - 1 C 30.17

    Unwirksame Asylantragsrücknahme im Dublin-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 42.20
    Die Klage ist, soweit sie sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziff. 1 des Bescheids des Bundesamts vom 22. Oktober 2018 richtet, als Anfechtungsklage statthaft (BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 Rn. 13 f. und vom 26. Februar 2019 - 1 C 30.17 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 6 Rn. 12) und auch im Übrigen zulässig.
  • BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19

    Vorliegen eines Verwaltungsaktes bei Verlängerung der Überstellungsfrist nach

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 42.20
    Die Klägerin hat auch einen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf, dass die objektive Zuständigkeitsordnung eingehalten und ein durch das Fristenregime des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO bewirkter Zuständigkeitsübergang beachtet wird (BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75.19 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 107 Rn. 10).
  • OVG Niedersachsen, 25.07.2019 - 10 LA 155/19

    Begeben eines Asylbewerbers in das Kirchenasyl zur Entziehung der Überstellung

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 42.20
    Vielmehr verzichtet der Staat als Ausdruck des Respekts vor einer christlich-humanitären Tradition bewusst darauf, das Recht durchzusetzen (vgl. in diesem Sinne auch: VGH München, Urteil vom 12. Februar 2020 - 14 B 19.50010 - AuAS 2020, 81 ; OVG Koblenz, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 7 A 10885/19 - juris Rn. 12; OVG Bremen, Beschluss vom 18. September 2019 - 1 LA 125/19 - juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 5. September 2019 - 13 A 2890/19.A - juris Rn. 12 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 10 LA 155/19 - InfAuslR 2019, 400 ; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2020, § 29 AsylG Rn. 49a; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG Rn. 53).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2019 - 13 A 2890/19

    Bewertung eines sich im Kirchenasyl befindlichen Asylbewerbers als flüchtig;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 42.20
    Vielmehr verzichtet der Staat als Ausdruck des Respekts vor einer christlich-humanitären Tradition bewusst darauf, das Recht durchzusetzen (vgl. in diesem Sinne auch: VGH München, Urteil vom 12. Februar 2020 - 14 B 19.50010 - AuAS 2020, 81 ; OVG Koblenz, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 7 A 10885/19 - juris Rn. 12; OVG Bremen, Beschluss vom 18. September 2019 - 1 LA 125/19 - juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 5. September 2019 - 13 A 2890/19.A - juris Rn. 12 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 10 LA 155/19 - InfAuslR 2019, 400 ; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2020, § 29 AsylG Rn. 49a; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG Rn. 53).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.02.2020 - 7 A 10885/19

    Flüchtigkeit eines sich im Kirchenasyl befindlichen Asylbewerbers

  • OVG Sachsen, 27.04.2020 - 5 A 157/20

    Sog. offenes Kirchenasyl; Überstellungsfrist; Fluchtabsicht

  • OVG Bremen, 18.09.2019 - 1 LA 125/19

    Kirchenasyl, flüchtig, Überstellungsfrist, Fristverlängerung,

  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 26.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Bloße Flugunwilligkeit, ein Aufenthalt im offenen Kirchenasyl (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 26 m.w.N.) oder ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft reichen nicht für die Annahme, ein Antragsteller sei flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 53 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 [ECLI:DE:BVerwG:2021:260121U1C42.20.0] - NVwZ 2021, 875 Rn. 25) ist ein Antragsteller flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln.

    Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ("flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 27).

    Folglich reicht bei einem den zuständigen Behörden bekannten Aufenthalt des Antragstellers grundsätzlich weder dessen Flugunwilligkeit, ein Aufenthalt im offenen Kirchenasyl (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 26 m.w.N.), ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft noch das Nichtbefolgen einer Selbstgestellungsaufforderung für die Annahme, er sei im unionsrechtlichen Sinne flüchtig.

    Ob in Ausnahmefällen trotz bekannter Anschrift, etwa bei Verhinderung fortgesetzter Überstellungsversuche oder einem Verhalten, das einer fortdauernden Flucht gleichsteht, ein gegebenenfalls in der Gesamtwürdigung (fortbestehendes) Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 27), bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung.

    Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 70 und BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 28).

  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 55.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 53 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875, Rn. 25) ist ein Antragsteller flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln.

    Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ("flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 27).

    Folglich reicht bei einem den zuständigen Behörden bekannten Aufenthalt des Antragstellers grundsätzlich weder dessen Flugunwilligkeit, ein Aufenthalt im offenen Kirchenasyl (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 26 m.w.N.), ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft noch das Nichtbefolgen einer Selbstgestellungsaufforderung für die Annahme, er sei im unionsrechtlichen Sinne flüchtig.

    Ob in Ausnahmefällen trotz bekannter Anschrift, etwa bei Verhinderung fortgesetzter Überstellungsversuche oder einem Verhalten, das einer fortdauernden Flucht gleichsteht, ein gegebenenfalls in der Gesamtwürdigung (fortbestehendes) Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 27), bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung.

    Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 70 und BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 28).

  • BSG, 24.06.2021 - B 7 AY 4/20 R

    Asylbewerberleistungen - Analogleistungen - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung

    Die staatliche Respektierung des Kirchenasyls begründet also kein Vollstreckungshindernis, das die Behörden an der Überstellung hindert, weshalb eine im offenen Kirchenasyl befindliche Person auch nicht "flüchtig" iS des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 2. Alt nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) ist (vgl Bundesverwaltungsgericht vom 26.1.2021 - 1 C 42/20 - NVwZ 2021, 875 = Asylmagazin 2021, 290, RdNr 26) .
  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 51.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 53 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 25) ist ein Antragsteller flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln.

    Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ("flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 27).

    Folglich reicht bei einem den zuständigen Behörden bekannten Aufenthalt des Antragstellers grundsätzlich weder dessen Flugunwilligkeit, ein Aufenthalt im offenen Kirchenasyl (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 26 m.w.N.), ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft noch das Nichtbefolgen einer Selbstgestellungsaufforderung für die Annahme, er sei im unionsrechtlichen Sinne flüchtig.

    Ob in Ausnahmefällen trotz bekannter Anschrift, etwa bei Verhinderung fortgesetzter Überstellungsversuche oder einem Verhalten, das einer fortdauernden Flucht gleichsteht, ein gegebenenfalls in der Gesamtwürdigung (fortbestehendes) Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 27), bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung.

    Dies gilt auch dann, wenn sich der Antragsteller zuvor innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) in einem verdeckten Kirchenasyl befunden hat, dem Bundesamt aber vor Ergehen der Verlängerungsentscheidung dessen Aufenthaltsort bekannt geworden ist (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 26 f.).

    Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 70 und BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 28).

  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 38.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 53 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875, Rn. 25) ist ein Antragsteller flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln.

    Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ("flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 27).

    Folglich reicht bei einem den zuständigen Behörden bekannten Aufenthalt des Antragstellers grundsätzlich weder dessen Flugunwilligkeit, ein Aufenthalt im offenen Kirchenasyl (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 26 m.w.N.), ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft noch das Nichtbefolgen einer Selbstgestellungsaufforderung für die Annahme, er sei im unionsrechtlichen Sinne flüchtig.

    Ob in Ausnahmefällen trotz bekannter Anschrift, etwa bei Verhinderung fortgesetzter Überstellungsversuche oder einem Verhalten, das einer fortdauernden Flucht gleichsteht, ein gegebenenfalls in der Gesamtwürdigung (fortbestehendes) Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 27), bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung.

    Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 70 und BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 28).

  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 1.21

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 53 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 25) ist ein Antragsteller flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln.

    Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ("flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 27).

    Folglich reicht bei einem den zuständigen Behörden bekannten Aufenthalt des Antragstellers grundsätzlich weder dessen Flugunwilligkeit, ein Aufenthalt im offenen Kirchenasyl (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 26 m.w.N.), ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft noch das Nichtbefolgen einer Selbstgestellungsaufforderung für die Annahme, er sei im unionsrechtlichen Sinne flüchtig.

    Ob in Ausnahmefällen trotz bekannter Anschrift, etwa bei Verhinderung fortgesetzter Überstellungsversuche oder einem Verhalten, das einer fortdauernden Flucht gleichsteht, ein gegebenenfalls in der Gesamtwürdigung (fortbestehendes) Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 27), bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung.

    Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 70 und BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 28).

  • BayObLG, 25.02.2022 - 201 StRR 95/21

    Freispruch bei Gewährung von Kirchenasyl bestätigt

    Der Staat begibt sich freiwillig seiner rechtlichen Handlungsinstrumente und verzichtet bewusst darauf, das Recht durchzusetzen, solange ein Ausreisepflichtiger sich in kirchlichen Räumlichkeiten im "Kirchenasyl" aufhält (OLG München a.a.O. S. 3043; BVerwG, Urt. v. 26.01.2021 - 1 C 42.20 bei juris; BayVGH a.a.O.).
  • VG Minden, 28.10.2022 - 1 K 4316/21

    Ablehnung als unzulässig Antrag auf internationalen Schutz, weiterer

    vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, ECLI:DE: BVerwG:2016:260516U1C15.15.0, Rn. 12, und vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 -, ECLI:DE:BVerwG:2021:260121U1C42.20.0, Rn. 23.

    57 Mit Erlass des den Eilantrag ablehnenden Beschlusses am 31. Juli 2020 begann die Überstellungsfrist erneut zu laufen - vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, ECLI: DE:BVerwG:2016:260516U1C15.15.0, Rn. 11 und 12, und vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 -, ECLI:DE:BVerwG:2021:260121 U1C42.20.0, Rn. 23 -, 58 so dass die Überstellungsfrist erst am 31. Januar 2021 endete.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 -, ECLI: DE:BVerwG:2021:260121U1C42.20.0, Rn. 24 ff.

  • VG Würzburg, 14.03.2023 - W 1 E 23.50094

    Einstweilige Anordnung, Regelungsanordnung, Rechtsschutzbedürfnis, verneint,

    Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 70; BVerwG, U.v. 26.1.2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 28; BVerwG, U.v. 17.8.2021 - 1 C 51/20 - BeckRS 2021, 35406 Rn. 33).

    Die Antragsgegnerin hat die Überstellungsfrist im Weiteren wirksam auf 18 Monate verlängert, weil der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Fristverlängerung am 21. Dezember 2021 im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO tatsächlich "flüchtig" war (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2021 - 1 C 42.20 - ZAR 2021, 345/346 Rn. 24, siehe auch die Anmerkung dazu von Pfersich in ZAR 2021, 345/347).

    Dies gilt auch dann, wenn sich der Antragsteller innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist zunächst in einem verdeckten Kirchenasyl befunden hat, dem Bundesamt aber vor Ergehen der Fristverlängerungsentscheidung dessen Aufenthaltsort bekannt geworden ist (ausführlich hierzu: BVerwG, U.v. 26.1.2021 - 1 C 42.20 - NVwZ 2021, 875 Rn. 26 f.; U.v. 17.8.2021 - 1 C 51/20 - BeckRS 2021, 35406 Rn. 28; BayVGH, U.v. 12.2.2020 - 14 B 19.50010 - BeckRS 2020, 1946 Rn. 20).

  • VG Sigmaringen, 11.07.2022 - A 3 K 1431/22

    Gambia: Dublin Niederlande; Antrag auf einstweiligen Rechtschutz ohne Erfolg:

    Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 42/20 -, juris, Rn. 25 m.w.N.).

    Nach dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift entfällt die tatbestandliche Voraussetzung des "Flüchtigseins" zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort offenlegt (BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 42/20 -, juris, Rn. 27).

  • VG München, 26.07.2022 - M 5 K 21.50300

    Dublin, Zielstaat Italien, Ablauf der Überstellungsfrist, Einmaliges

  • VG München, 03.03.2022 - M 10 K 21.50320

    Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO

  • VG Sigmaringen, 21.02.2022 - A 7 K 10488/17

    Drittstaatenentscheidung; Schutz der Familieneinheit; subsidiärer Schutz in

  • VG Kassel, 19.01.2024 - 7 L 30/24

    Verlängerung der Überstellungsfrist bei Flüchtigkeit einzelner

  • VG Ansbach, 13.12.2021 - AN 18 K 20/50110

    Keine Unterbrechung einer Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren durch eine

  • VG Würzburg, 13.09.2022 - W 1 K 22.50248

    Keine Rücküberstellung nach Ungarn (Dublin-Verfahren)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2022 - 4 LB 712/17

    Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach erneuter

  • LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 AY 15/21
  • VG Bremen, 22.04.2022 - 1 K 198/22

    Türkei: Dublin Kroatien: Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen

  • VG München, 19.10.2023 - M 10 E 23.51029

    Dublin-Verfahren (Zielstaat Bulgarien), Abschiebungsanordnung, Ablauf der

  • VG Düsseldorf, 13.08.2020 - 22 L 1466/20

    Überstellungsfrist behördliche Aussetzung der Vollziehung Unterbrechung

  • VG Köln, 24.09.2020 - 20 L 1658/20
  • VG Trier, 10.05.2022 - 7 K 3007/21
  • VG Karlsruhe, 01.09.2021 - A 19 K 2736/21

    Afghanistan: Dublin Rumänien: Keine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; Keine

  • VG München, 16.10.2023 - M 10 S 23.51083

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Dänemark), Abschiebungsanordnung (bestandskräftig),

  • VG München, 23.05.2023 - M 10 S7 22.50739

    Asylrecht, Dublin III-VO, Antrag auf Abänderung eines Beschlusses, Veränderte

  • VG Magdeburg, 10.11.2021 - 5 B 229/21

    Dublin-Verfahren: kein gezielter Entzug der Überstellung durch offenes

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